Prof. Dr. Christian Decker
Track A | Raum 2018
Die aktiv betreute interaktive Online-Veranstaltung: Hochschuldidaktische Fundierung und Operationalisierung von § 5 a der Lehrverpflichtungsverordung der Freien und Hansestadt Hamburg (LVVO)
Die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen, d. h. des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an staatlichen Hochschulen, „das im Rahmen seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann“ (LVVO, 2014), wird durch Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder und des Bundes geregelt. Bei der Ermittlung des Lehrdeputats werden zum einen durchgeführte Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zum anderen die Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, Studienabschlussarbeiten und Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) berücksichtigt.
Im Zuge der Reformierung des Hamburgischen Hochschulrechts wurde in der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) eine neue Regelung eingeführt, die eine Anrechnung von sogenannten Online-Veranstaltungen auf die Lehrverpflichtung ermöglicht, soweit diese in „interaktiver Form über ein elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden“ (§ 5 a LVVO). Nach dem Willen des hamburgischen Gesetzgebers soll eine Anrechnung nur dann erfolgen, wenn „die Lehrveranstaltungen während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut werden“ (§ 5 a LVVO). Die Anforderungen der „aktiven Betreuung“ und der „Interaktion“ werden vom Gesetzgeber nicht weiter definiert oder erläutert und sind damit unbestimmte Rechtsbegriffe.
Damit stehen Lehrende, die einen Teil ihrer Lehrverpflichtung im Wege einer Online-Veranstaltung erbringen wollen, vor der Herausforderung, ein rechtskonformes didaktisches Design unter Beachtung von nicht abschließend definierten Sollanforderungen zu entwickeln. Ausgehend von einem präskriptiven hochschuldidaktischen Verständnis soll der Frage nachgegangen werden, was unter einer „aktiv betreuten“ und „interaktiven“ Online-Veranstaltung zu verstehen ist und wie das didaktische Design einer Lehrveranstaltung ausgestaltet sein muss, um die Anforderungen des Gesetzgebers zu erfüllen.